Rauchen an der BS Gmunden 1 Stand 08.03.2019

Auf Grund nachfolgender Gesetze und Erlässe ist das Rauchen an der BS Gmunden 1 auf der gesamten Schulliegenschaft verboten. 

Die gleichen Regelungen gelten für das der Schule angeschlossene Internat.

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Oö. Jugendschutzgesetz 2001, Fassung vom 08.03.2019

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20000130

§ 2 Begriffsbestimmungen

 Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

  1. Jugendliche: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
  2. Erwachsene: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;

 

§ 8 Alkohol, Tabak und Drogen

(1) Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005, 54/2013, 1/2019)

(1a) Jugendlichen ist der Erwerb und Konsum von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2019)

(2) An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie im Sinn der Abs. 1 und 1a nicht erwerben und konsumieren dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und 1a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)

(4) Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten.

Schulordnung Stand 08.03.2019

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009376

Auszugsweise

 

Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

 

§ 2. (4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.

 

§ 9. (2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seiner jeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen und es sich nicht um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.

Anmerkung zu §9 Abs. 2:
Das Tabakgesetz sieht vor das es keine Ausnahmen für irgendwelche Flächen auf der Schulliegenschaft gibt.

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz Stand 08.03.2019

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010907

 

§ 12 Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

  1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke
  2. Verhandlungszwecke,
  3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
  4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen und ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Rauchen gemäß § 13a zulässig ist.

(2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.

(3) Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.

(4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung. Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.

 

§ 13 Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte

§ 13. (1) Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

(2) In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht § 12 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

(3) Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.

(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

Nichtraucherschutz an Schulen

Geschäftszahl: LSR OÖ A3-89/2-2018
https://www.lsr-ooe.gv.at/fileadmin/erlasssammlung/2018/A3-89-2-2018.pdf

 Auszugsweise

Bestimmungen über den NichtraucherInnenschutz
Information über die Geltung im Schulbereich

Novelle des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG)

Die Regelungen des NichtraucherInnenschutzes iSd TNRSG gelten auch für Schulen. Sie werden durch Normen des Schulunterrichtsgesetzes und der Schulordnung ergänzt. Dem TNRSG und dem Schulrecht liegen allerdings unterschiedliche Anknüpfungspunkte zugrunde. Während das TNRSG von baulichen Objekten und deren Räumlichkeiten ausgeht, stellt das Schulrecht auf Personen ab.

Begriffsbestimmung:

Neben den klassischen Tabakerzeugnissen ist auch die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse (wie zB. E-Zigaretten) in von Rauchverboten erfassten Bereichen untersagt. 

 

Umfassender NichtraucherInnenschutz im Schulgebäude und der Schulliegenschaft:

§ 12 Abs. 1 Z 1 TNRSG statuiert ein ausnahmsloses Rauchverbot für jede Art von Räumen,  in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen stattfinden. 

§ 12 Abs. 1 Z 3 TNRSG enthält darüber hinaus die Bestimmung, dass ein ausnahmsloses  Rauchverbot auch in Räumen für schulsportliche Betätigung, schulische oder solche  Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder  beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, gilt.

§ 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG führt weiter aus, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch für jene  von Räumen gilt, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder  Einnahme von Speisen oder Getränken dienen.

§ 12 Abs. 2 TNRSG statuiert auch ein umfassendes Rauchverbot in Mehrzweckhallen  bzw. Mehrzweckräumen, wobei auch nicht ortsfeste Einrichtungen (insbesondere  Festzelte) mitumfasst sind.  § 12 Abs. 3 TNRSG legt auch ein Rauchverbot für jene Räume fest, in denen  Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie  in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht,  abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten  Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn  durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt. 
Sohin gilt das Rauchverbot für das gesamte Schulgebäude inkl. Nebengebäude (zB. Unterrichtsräume, Gänge, Garderoben und sonstige Umkleideräume, Schulbuffet,  Konferenzräume und Lehrerzimmer, Sekretariatsbereich, Räume der Schulleitung) sowie die  gesamte Schulliegenschaft (zB. Schulhof, Parkplätze, Sportanlagen) sowohl öffentlicher  als auch privater Schulen. Auf die rechtliche Stellung des Schulerhalters kommt es nicht an.  Der Schutz der NichtraucherInnen vor gesundheitsschädlichen Tabakerzeugnissen erstreckt  sich sohin auf alle Teile des Schulgebäudes sowie der Nebengebäude inkl. der  Schulliegenschaft.

Ein sog. „Raucherzimmer“ kann an Schulen generell nicht eingerichtet werden, da § 13 Abs. 1 TNSRG lediglich die diesbezügliche Einrichtung nur dann – unter erweiterten  Voraussetzungen - erlaubt, wenn es sich um sonstige Räume handelt, die nicht von § 12  TNSRG umfasst sind. Dies bedeutet sohin, dass auch Einrichtungen, die ausschließlich  Erwachsene und zu keiner Zeit Kinder und Jugendliche unterrichten, kein Raucherzimmer  einrichten können. 

Betroffener Personenkreis: 

Zum Schutz der NichtraucherInnen ist allen Personen, die sich im Schulgebäude bzw. auf  der Schulliegenschaft aufhalten, das Rauchen ausnahmslos untersagt. Von den Schülern  abgesehen, denen das Rauchen ohnehin bereits durch die Schulordnung verboten wird,  bezieht sich die Verpflichtung, das Rauchen zu unterlassen, daher auch auf Lehrer, auf das  nicht unterrichtende Personal, auf Eltern und Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen sowie auf alle Personen, die das Schulgebäude, und sei es auch nur  für kurze Zeit, betreten.

Sowohl der Raucher/die Raucherin als auch die Schule begehen bei Missachtung des Rauchverbots eine Verwaltungsübertretung und können mit Geldstrafen bestraft werden.

In diesem Zusammenhang darf auf § 56 Abs. 4 SchUG hingewiesen werden, wonach die  Schulleitungen für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften an der Schule Sorge zu tragen  haben. Diese Anordnung bezieht sich nicht bloß auf das Schulrecht, sondern umfasst sämtliche Bestimmungen, die in einer gegebenen Konstellation für die Schule von Relevanz sind und damit auch die sich auf Schulen beziehenden Regelungen des TNRSG.